Hi!
In der Schweiz ist die Bundesverwaltung seit gut einem Jahr gesetzlich gezwungen, Entwicklungen für oder durch den Bund unter einer Open-Source-Lizenz offenzulegen. Leider ohne dass eine zentrale Kompetenzstelle aufgebaut wurde…
Einige Verwaltungseinheiten haben nun Angst, dass nach der Publikation eine Schutzrechtsverletzung entdeckt wird und entweder der Verletzte oder aber ein Dritter, der die publizierte Version (bereits) produktiv einsetzt mit Forderungen aufschlagen.
Die gängigen OSS-Lizenzen enthalten wohl eine Freizeichnung gegenüber dem Dritten - aber ob diese tatsächlich rechtsbeständig ist war ja auch in Deutschland länger unsicher. Deshalb folgende Frage:
Vereinbart Ihr im Vertrag mit Anbietern zur Software-Erstellung besondere Haftungsregeln für den Fall, dass Forderungen aufschlagen von
- (vermeintlichen verletzten) Schutzrechtsinhabern?
- Dritten, welche die publizierte (OS-)Software nun doch nicht mehr nutzen dürfen?
Gruss
HPO