Das BMI hat einen Referentenentwurf zur Standardverordnung zur Stellungnahme gestellt:
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen
(Standardverordnung Onlinezugang – OZG-SV)
A. Problem und Ziel
Bund und Länder sind gemäß § 1a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, dazu verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über miteinander verbundene Verwaltungsportale anzubieten und Nutzern einen medienbruch- und barrierefreien Zugang zu diesen Verwaltungsleistungen zu gewähren.
Dieser übergreifende informationstechnische Zugang von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern erfordert das Zusammenwirken einer Vielzahl von verschiedenen IT-Komponenten. Einheitliche verbindliche Maßstäbe, die ein funktionales sowie qualitativ einheitliches Zusammenwirken dieser IT-Komponenten sicherstellen und den Herstellern und Betreibern Rechts- und Planungssicherheit für die Entwicklung künftiger IT-Komponenten vermitteln, existieren nicht.
Der Gesetzgeber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit § 6 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) verpflichtet, bis zum Ablauf des Jahres 2026 die erforderlichen Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, festzulegen.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Verordnung werden zunächst Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, festgelegt. Darüberhinausgehende Interoperabilitätsstandards werden im Rahmen einer späteren Änderung dieser Verordnung vorgegeben.
C. Alternativen
Keine. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist gemäß § 6 Absatz 1 OZG zur Festlegung von Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards bis zum Ablauf des Jahres 2026 verpflichtet.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, die unmittelbar auf den beabsichtigten Rechtsetzungsakt zurückzuführen sind, sind nicht ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 114,2 Millionen Euro; davon entfallen rund 22,7 Millionen Euro auf den Bund und rund 91,5 Millionen Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der entstehende Erfüllungsaufwand des Bundes wird im Gesamthaushalt ausgeglichen.
F. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen
(Standardverordnung Onlinezugang – OZG-SV)
Vom …
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom
14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat:
§ 1 Architekturvorgaben
(1) Informationstechnische Systeme sind entsprechend den Regeln der am [einsetzen: Datum der Herausgabe der Föderalen IT-Architekturrichtlinien] herausgegebenen Föderalen IT-Architekturrichtlinien betreffend Architekturvorgaben für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen in der jeweils geltenden Fassung auszugestalten.
(2) Die Föderalen IT-Architekturrichtlinien werden vom IT-Planungsrat herausgegeben und im Bundesanzeiger vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bekanntgemacht; entsprechendes gilt für spätere Änderungen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Verweis auf die Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(3) Die Föderalen IT-Architekturrichtlinien werden beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivarisch gesichert niedergelegt und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim [einsetzen: öffentliche Stelle], [einsetzen: Adresse der öffentlichen Stelle] bezogen werden.
§ 2 Qualitätsanforderungen
(1) Für informationstechnische Systeme sind zur Gewährleistung der Qualität Maßnahmen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu treffen.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Anforderungen der DIN SPEC 66336, „Qualitätsanforderungen für Onlineservices und -portale der öffentlichen Verwaltung (Servicestandard)“ Ausgabe [einsetzen: Ausgabe der DIN SPEC 66336], die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, eingehalten werden.
§ 3 Übergangsregelungen
(1) Für informationstechnische Systeme im Sinne dieser Verordnung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb sind oder bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, kann
- bis zum 1. April 2027 von den Vorgaben des § 1 abgewichen werden,
- bis zum 1. April 2026 von den Vorgaben des § 2 abgewichen werden, (2) Die Abweichungen sind zu dokumentieren.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.