Laufende Beteiligung zum Referentenetnwurf zur "Standardverordnung" - Unterlagen und Einschätzung

Das BMI hat einen Referentenentwurf zur Standardverordnung zur Stellungnahme gestellt:

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen
(Standardverordnung Onlinezugang – OZG-SV)
A. Problem und Ziel
Bund und Länder sind gemäß § 1a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, dazu verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über miteinander verbundene Verwaltungsportale anzubieten und Nutzern einen medienbruch- und barrierefreien Zugang zu diesen Verwaltungsleistungen zu gewähren.
Dieser übergreifende informationstechnische Zugang von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern erfordert das Zusammenwirken einer Vielzahl von verschiedenen IT-Komponenten. Einheitliche verbindliche Maßstäbe, die ein funktionales sowie qualitativ einheitliches Zusammenwirken dieser IT-Komponenten sicherstellen und den Herstellern und Betreibern Rechts- und Planungssicherheit für die Entwicklung künftiger IT-Komponenten vermitteln, existieren nicht.
Der Gesetzgeber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit § 6 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) verpflichtet, bis zum Ablauf des Jahres 2026 die erforderlichen Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, festzulegen.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Verordnung werden zunächst Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, festgelegt. Darüberhinausgehende Interoperabilitätsstandards werden im Rahmen einer späteren Änderung dieser Verordnung vorgegeben.
C. Alternativen
Keine. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist gemäß § 6 Absatz 1 OZG zur Festlegung von Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards bis zum Ablauf des Jahres 2026 verpflichtet.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, die unmittelbar auf den beabsichtigten Rechtsetzungsakt zurückzuführen sind, sind nicht ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 114,2 Millionen Euro; davon entfallen rund 22,7 Millionen Euro auf den Bund und rund 91,5 Millionen Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der entstehende Erfüllungsaufwand des Bundes wird im Gesamthaushalt ausgeglichen.
F. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen
(Standardverordnung Onlinezugang – OZG-SV)
Vom …
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom
14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat:
§ 1 Architekturvorgaben
(1) Informationstechnische Systeme sind entsprechend den Regeln der am [einsetzen: Datum der Herausgabe der Föderalen IT-Architekturrichtlinien] herausgegebenen Föderalen IT-Architekturrichtlinien betreffend Architekturvorgaben für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen in der jeweils geltenden Fassung auszugestalten.
(2) Die Föderalen IT-Architekturrichtlinien werden vom IT-Planungsrat herausgegeben und im Bundesanzeiger vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bekanntgemacht; entsprechendes gilt für spätere Änderungen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Verweis auf die Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(3) Die Föderalen IT-Architekturrichtlinien werden beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivarisch gesichert niedergelegt und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim [einsetzen: öffentliche Stelle], [einsetzen: Adresse der öffentlichen Stelle] bezogen werden.
§ 2 Qualitätsanforderungen
(1) Für informationstechnische Systeme sind zur Gewährleistung der Qualität Maßnahmen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu treffen.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Anforderungen der DIN SPEC 66336, „Qualitätsanforderungen für Onlineservices und -portale der öffentlichen Verwaltung (Servicestandard)“ Ausgabe [einsetzen: Ausgabe der DIN SPEC 66336], die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, eingehalten werden.
§ 3 Übergangsregelungen
(1) Für informationstechnische Systeme im Sinne dieser Verordnung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb sind oder bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, kann

  1. bis zum 1. April 2027 von den Vorgaben des § 1 abgewichen werden,
  2. bis zum 1. April 2026 von den Vorgaben des § 2 abgewichen werden, (2) Die Abweichungen sind zu dokumentieren.
    § 4 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.

Die Begründung:

Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung zielt darauf ab, einen einheitlichen Architekturrahmen und einen einheitlichen Qualitätsstandard für den Zugang zu sämtlichen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern, einschließlich der Kommunen sicherzustellen.
Inhalt der Verordnung sind verpflichtende Vorgaben in Form von Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden.
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist durch die Verordnungsermächtigung in § 6 Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, festgelegt. Das bedeutet, dass die mit dieser Verordnung festgelegten Vorgaben und Anforderungen für den Zugang zu allen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern, einschließlich der Kommunen, verpflichtend gelten. Das umfasst alle dafür genutzten ITKomponenten im Sinne von § 2 Absatz 6 OZG – insbesondere Online- und Basisdienste.
Der übergreifende informationstechnische Zugang von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern erfordert das Zusammenwirken einer Vielzahl von verschiedenen IT-Komponenten. Ziel der Verordnung ist die Schaffung verbindlicher Maßstäbe, die ein funktionales sowie qualitativ einheitliches Zusammenwirken dieser IT-Komponenten sicherstellen und den Herstellern und Betreibern Rechts- und Planungssicherheit für die Entwicklung künftiger IT-Komponenten vermitteln.
Der Gesetzgeber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit § 6 Absatz 1 OZG verpflichtet, bis zum Ablauf des Jahres 2026 die erforderlichen Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards für die informationstechnischen Systeme festzulegen, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung verpflichtet die öffentlichen Stellen im Sinne des § 1 OZG dazu, die informationstechnischen Systeme, die sie zum elektronischen Angebot von Verwaltungsleistungen nutzen, entsprechend den Architekturvorgaben aus der Föderalen IT-Architekturrichtlinie auszugestalten und Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der IT-Systeme zu treffen.
Mit den Verweisen auf die Föderalen IT-Architekturrichtlinien sowie die DIN SPEC 66336 greift die Verordnung auf die in diesen Regelungswerken kodifizierten fachlich-praktischen Spezifikationen zurück.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen.
Die fachlichen Spezifikationen, die in der DIN SPEC 66336 und in den Föderalen IT-Architekturrichtlinien kodifiziert wurden, sind unter Beteiligung Dritter entstanden. So wurde die DIN SPEC durch ein offenes Konsortium erarbeitet, in dem neben Vertreterinnen und Vertretern von öffentlichen Stellen auch Mitglieder von nicht-öffentlichen Stellen – auch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter – beteiligt waren. Die Mitglieder des Konsortiums sind der DIN SPEC zu entnehmen. Zum Entstehen der Föderalen IT-Architekturrichtlinie haben die Mitglieder des Föderalen IT-Architekturboards beigetragen (BMI, Länder, FITKO sowie von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Vertreterinnen und Vertreter des kommunalen Bereichs).
IV. Alternativen
Keine. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist gemäß § 6 Absatz 1 OZG zur Festlegung von Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen und Interoperabilitätsstandards bis zum Ablauf des Jahres 2026 verpflichtet.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 OZG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen

  1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
    Durch die einheitlichen Vorgaben für informationstechnische Systeme wird Rechts- und Planungssicherheit mit Blick auf Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen hergestellt. Unmittelbar profitieren hiervon zunächst diejenigen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern, die die informationstechnischen Systeme entwickeln und betreiben sowie die von ihnen hierbei beauftragten privatwirtschaftlichen Unternehmen.
    Mittelbar sollen dadurch die Leistungen der Verwaltung den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen in größerer Zahl flächendeckend und in einheitlicher hoher Qualität zur Verfügung stehen.

  2. Nachhaltigkeitsaspekte
    Die Verordnung trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Zu den Auswirkungen auf die Zielsetzungen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wird auf die Ausführungen in Ziffer VI.2 der Begründung (Allgemeiner Teil) zum Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) verwiesen.

  3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, die unmittelbar auf den beabsichtigten Rechtsetzungsakt zurückzuführen sind, sind nicht ersichtlich.

  4. Erfüllungsaufwand
    4.1 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen
    Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    4.1 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen
    Erfüllungsaufwand der Verwaltung

                                                               Jährlicher    Jährlicher                Einmaliger 
                              Artikel                          Aufwand      Erfüllungs-                 Aufwand      Einmaliger 
                              Rege-                             pro Fall     aufwand                    pro Fall     Erfüllungs-
                            lungsent-             Jährliche    (Minuten *     (in Tsd.     Einma-      (Minuten *     aufwand 
                     lfd.  wurf; Norm    Bund/     Fallzahl    Lohnkos-     Euro) oder     lige Fall-  Lohnkos-       (in Tsd. 
                     Nr.    (§§); Be-     Land    und Ein-      ten pro                    zahl und     ten pro      Euro) oder 
                            zeichnung                heit      Stunde +      „geringfü-    Einheit     Stunde +      „geringfü-
                             der Vor-                          Sachkos-      gig“ (Be-                 Sachkos-       gig“ (Be-
                              gabe                               ten in        grün-                     ten in      gründung) 
                                                                 Euro)        dung)“                     Euro) 
                           §§ 1 und 2 
                           in  Verbin-
                           dung    mit 
                           § 3   OZG-                                                                 124.000 
                           SV; Einhal-                                                                Euro 
                     3.1   tung    von  Bund      0           0             0             183         =         (0  22 692 
                           Architek-                                                                  +124.000 
                           turvorga-                                                                  Euro) 
                           ben     und 
                           Qualitäts-
                           anforde-
                           rungen 
                           §§ 1 und 2 
                           in  Verbin-
                           dung    mit 
                           § 3   OZG-                                                                 344.000 
                           SV; Einhal-                                                                Euro 
                     3.2   tung    von  Land      0           0             0             266         =         (0  91 504 
                           Architek-                                                                  +344.000 
                           turvorga-                                                                  Euro) 
                           ben     und 
                           Qualitäts-
                           anforde-
                           rungen 
                           § 1     Ab-                                      "geringfü-                              "geringfü-
                           satz 2                                           gig"   (ge-                             gig"    (ge-
                           OZG-SV;                                          ringe  Fall-                            ringe  Fall-
                           Bekannt-                                         zahl    und                             zahl    und 
                     3.3   machung       Bund      k. A.      k. A.         geringfügi-   k. A.       k. A.         geringfügi-
                           von  Föde-                                       ger    Auf-                             ger     Auf-
                           ralen IT-Ar-                                     wand  pro                               wand  pro 
                           chitektur-                                       Fall)                                   Fall) 
                           vorgaben 
                         Summe (in Tsd. Euro)                                         0                                 114 196 
                       davon auf Bundesebene                                          0                                  22 692 
                       davon auf Landesebene                                          0                                  91 504 
                         (inklusive Kommunen) 
    

4.2 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach Normadressat
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Lfd. Nrn. 3.1 und 3.2: Einhaltung von Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen; §§ 1 und 2 in Verbindung mit § 3 OZG-SV
Die Architekturvorgaben (Föderale IT-Architekturrichtlinien v1.9) und Qualitätsanforderungen (DIN SPEC 66336) der Standardverordnung Onlinezugang (vgl. §§ 1 und 2 OZG-SV) verursachen einmaligen Erfüllungsaufwand, da bestehende informationstechnische Systeme im Sinne des § 3 OZG-SV angepasst werden müssen.
Die Anzahl informationstechnischer Systeme, die aufgrund der OZG-SV angepasst werden müssen, kann auf ungefähr 449 geschätzt werden – davon 183 Systeme des Bundes (i. e. Basiskomponenten wie BundID und DSC sowie Bundes- und Fachportale) und […] Systeme der Länder (i. e. Landes- und Fachportale sowie Onlinedienste).
Erforderliche Anpassungen aufgrund von Architekturvorgaben verursachen laut BMI vermutlich mittleren Aufwand bis zu 10 000 Euro je Vorgabenbereich (z. B. AV-04 1 bis 3, Datenbasiertes Handeln) bzw. hohen Aufwand bis zu 100 000 Euro je Vorgabenbereich (z. B. AV-08 2, Sicherheit und Schutz). Erforderliche Anpassungen aufgrund von Qualitätsanforderungen verursachen vermutlich niedrigen Aufwand bis zu 1 000 Euro je Anforderungsbereich (z. B. Anforderung 5.7.3, Meldung fehlender Standards) bzw. mittleren Aufwand bis 10 000 Euro je Anforderungsbereich (z. B. Anforderung 5.1.4, Dokumentation Nutzendenanalyse).
OZG-SV Vorgabebereich der Föderale IT-Architekturrichtlinien bzw. der Qualitätsanforderungen (DIN SPEC 66336) Aufwand je Vorgabenbereich*
§ 1 (Architekturvorgaben) AV-04 1-3 (Datenbasiertes Handeln) mittel
§ 1 (Architekturvorgaben) AV-08 2 (Sicherheit und Schutz) hoch
§ 1 (Architekturvorgaben) TV-09 4 (Kommunikation IPv6) mittel
§ 1 (Architekturvorgaben) TV-10 1-2 (Betrieb) hoch
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.1.4 (Dokumentation Nutzendenanalyse) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.2.3 (Dokumentation Bedarfs- und Prozessanalyse) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.2.6 (Prüfung unbeabsichtigter Folgen) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.6.2 (Keine mittelschweren Usabilityprobleme) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.6.4 (Zwischenspeicherung Eingaben) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.6.9 (Fähigkeit zu Mehrsprachigkeit) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.6.9 (Mehrere Sprachen) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.7.3 (Meldung fehlender Standards) niedrig
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.7.4 (Self-Service für APIs) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.9.4 (Erkennbarkeit als staatliche Leistung) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.10.1 (Veröffentlichung Quellcode) niedrig
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.10.1 (Dokumentation Abweichung) niedrig
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.11.3 (Hinweis temporärer Ausfall) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.12.1 (Qualitatives und quantitatives Nutzendfeedback) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.12.5 (Bereitstellen Kennzahlen) mittel
§ 2 (Qualitätsanforderungen) 5.13.1 (Meldung rechtlicher Änderungsbedarf) niedrig

Anmerkung: *niedrig ~ bis 1 000 Euro, mittel ~ bis 10 000 Euro, hoch ~ bis 100 000 Euro.

Die Tabelle weist alle Vorgabenbereiche aus, die mit Blick auf den Erfüllungsaufwand aufgrund der Vorgaben der OZG-SV zu berücksichtigen sind, die also verbindliche konkrete Maßnahmen darstellen, die nicht bereits aufgrund gesetzlicher oder untergesetzlicher Regelungen verbindlich vorgeschrieben sind und die nicht bereits sowieso erfüllt werden weil sie dem normalen Stand der Technik entsprechen.
Für den Bund ist zu beachten, dass seine informationstechnischen Systeme bereits die Architekturvorgaben erfüllen und daher nur Aufwand aus Anpassungen aufgrund zusätzlicher Qualitätsanforderungen entsteht. Über alle Vorgabenbereiche hinweg entsteht ihm pro System Aufwand in Höhe von bis zu 124 000 Euro (vgl. Tabelle); bei 183 Systemen entsteht dem Bund demnach einmaliger Erfüllungsaufwand von bis zu 23 Millionen Euro.
Mit Blick auf die informationstechnischen Systeme der Länder ist anzunehmen, dass Anpassungen aufgrund der Architekturvorgaben und der Qualitätsanforderungen erforderlich sein werden. Über alle Vorgabenbereiche hinweg entsteht den Ländern pro System Aufwand in Höhe von bis zu 344 000 Euro (vgl. Tabelle); bei 266 Systemen beträgt demnach der einmalige Erfüllungsaufwand bis zu 92 Millionen Euro.
Insgesamt entsteht aus der OZG-SV einmaliger Erfüllungsaufwand von bis zu 114 Millionen Euro.
Jährlichen Erfüllungsaufwand verursachen die Vorgaben des §§ 1 und 2 OZG-SV zur Standardisierung nicht: Die grundsätzliche Pflicht zur dauerhaften Eröffnung des elektronischen Zugangs zu Verwaltungsleistungen ergibt sich aus § 1a OZG. Durch § 6 OZG und die zugehörigen Rechtsverordnungen (u. a. OZG-SV) werden lediglich konkretisierende Vorgaben zur Ausgestaltung der informationstechnischen Systeme gemacht. Zudem ergibt sich bereits aus § 1a OZG in Verbindung mit § 11 OZG die Pflicht, informationstechnische Systeme einem dauerhaften Monitoring zu unterziehen und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Insofern entsteht auch kein zusätzlicher Aufwand aus den in der OZG-SV verankerten Pflichten, informationstechnische Systeme kontinuierlich – mit jeder verbindlichen Revision der Föderalen IT-Architekturrichtlinien und der Anforderungen der DIN SPEC 66336 – entsprechend technischer Entwicklungen und veränderter fachlicher Bedarfe anzupassen.
Der entstehende Erfüllungsaufwand des Bundes wird im Gesamthaushalt ausgeglichen.
5. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren zunächst unmittelbar von der Festlegung von Qualitätsanforderungen. So sollen die Standards einen barrierefreien und nutzendenfreundlichen Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen sicherstellen. Darüber hinaus schaffen einheitliche Standards Planungssicherheit für Entwickler und Betreiber von ITKomponenten und zielen damit auf eine beschleunigte Verbreitung des Angebots elektronischer Verwaltungsleistungen. Mittelbar verbessert sich so der Zugang zu Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in allen Regionen. Die Verordnung trägt so zu gleichwertigen Lebensverhältnissen bei.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung der Verordnung ist nicht angezeigt, weil diese lediglich das Onlinezugangsgesetz konkretisiert. Die Regelungen des OZG werden gemäß § 11 Nummer 1 OZG evaluiert.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die Norm regelt Vorgaben für die Architektur von informationstechnischen Systemen im Sinne des § 6 Absatz 1 OZG.
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 werden die Regeln der Föderalen IT-Architekturrichtlinien für die informationstechnischen Systeme verbindlich vorgegeben.
Die Föderalen IT-Architekturrichtlinien wurden in einem offenen Konsultationsprozess von Bund und Ländern auf Grundlage der zuvor bestehenden „Architekturrichtlinie für die IT des Bundes“ und der „Föderalen Architekturrichtlinien“ erarbeitet.
Die Norm spezifiziert die Föderalen IT-Architekturrichtlinien durch das Datum ihrer Herausgabe (Veröffentlichung im Internet) und verweist auf deren jeweils geltende Fassung. Der dynamische Verweis erlaubt es, technischen Entwicklungen und geänderten fachlichen Bedarfen allein durch eine Änderung der Architekturrichtlinien selbst Rechnung zu tragen. Die erforderliche Rechtssicherheit für die Normadressaten wird durch die Bekanntmachung der geltenden Fassung der Föderalen IT-Architekturrichtlinien entsprechend Absatz 2 sichergestellt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die jeweils geltende Fassung der Föderalen IT-Architekturrichtlinien durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung erfolgt durch Verweis auf die Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Sie enthält zudem das Herausgabedatum und den Beginn des Geltungszeitraums. Hierdurch wird sichergestellt, dass den Normadressaten die geltenden Regeln für die Architektur der informationstechnischen Systeme bekannt sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die archivarische Niederlegung der Föderalen IT-Architekturrichtlinien sowie deren Bereitstellung für die Öffentlichkeit.

Zu § 2
Die Norm regelt Anforderungen für die Qualität von informationstechnischen Systemen im Sinne des § 6 Absatz 1 OZG. Das umfasst alle IT-Komponenten im Sinne von § 2 Absatz 6 OZG – insbesondere Online- und Basisdienste.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Verpflichtung, zur Gewährleistung der Qualität der informationstechnischen Systeme Maßnahmen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu treffen. Die Maßnahmen sind von den öffentlichen Stellen im Sinne des § 1 OZG zu ergreifen und können die Entwicklung und den Betrieb der informationstechnischen Systeme betreffen.
Zu Absatz 2
Um technische Entwicklungen und geänderte fachliche Bedarfe berücksichtigen zu können, werden die Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 nicht einmalig explizit bestimmt. Stattdessen wird zu Maßnahmen verpflichtet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen. Um die Rechtssicherheit der Normadressaten im Umgang mit diesem unbestimmten Rechtsbegriff zu erhöhen, sieht Absatz 2 vor, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn die in DIN SPEC 66336 festgelegten Qualitätsanforderungen eingehalten werden.
Die DIN SPEC 66336 enthält die in einem offenen fachlichen Erarbeitungsprozess gesammelten Qualitätsanforderungen für Onlineservices und -portale der öffentlichen Verwaltung.
Zu den Qualitätsanforderungen nach DIN SPEC 66336 zählen: [einsetzen: Überschriften der DIN SPEC 66336 (Kapitel 5: Anforderungen)].
Zu § 3
Zu Absatz 1
§ 3 Absatz 1 enthält Übergangsregelungen, die für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Festlegungen nach §§ 1 und 2 der Verordnung erlauben. Für die erforderlichen Anpassungen soll den verpflichteten öffentlichen Stellen dadurch die notwendige Zeit eingeräumt werden.
Zu Absatz 2
Um Nachvollziehbarkeit herzustellen, sind nach Absatz 2 Abweichungen zu dokumentieren.
Zu § 4
§ 4 regelt das Inkrafttreten.

Die Architekturrichtlinie in ihrer derzeitigen Entwurfsfassung (16.000 Wörter auf ca. 80 Seiten) sowie die DIN-SPEC 66336 (4.700 Wörter auf 22 Seiten) sind im Beteiligungsverfahren übermittelt worden.

Folgende Bewertung habe ich vorgenommen:

Gesamtzusammenfassung

Dem Verordnungsgeber gelingt es in seinem Entwurf nicht, die erhofften Wirkungen prozessartig zu beschreiben, geschweige denn näher zu erläutern. Vor diesem Hintergrund steht zu befürchten, dass sich keine positiv wirkende Standardisierung daraus ergibt. Vielmehr droht ein weiterer Regelungsansatz, der Hoffnungen weckt, die er nicht erfüllen kann. Gute Regelungen haben klare Inhalte und eindeutige Adressaten. Dieser Anforderung wird der Referentenentwurf nicht gerecht.

Konzept der Standardverordnung

Der Referentenentwurf zur Standardverordnung fällt zunächst durch seine Kürze positiv auf. Dieser vermeintliche Vorzug relativiert sich allerdings auf den zweiten Blick: Die Verordnung verweist auf zwei Bündel mit jeweils einer Vielzahl von Vorgaben, einmal zu „Architekturvorgaben“ und einmal zu „Qualitätsanforderungen“. Insofern erfüllt die Rechtsverordnung eine reine Verweisfunktion.
Im allgemeinen Teil des RefE findet sich als Erläuterung: Ziel der Verordnung ist die Schaffung verbindlicher Maßstäbe, die ein funktionales sowie qualitativ einheitliches Zusammenwirken dieser IT-Komponenten sicherstellen und den Herstellern und Betreibern Rechts- und Planungssicherheit für die Entwicklung künftiger IT-Komponenten vermitteln.
Im Spannungsverhältnis zu diesem Ziel birgt die gewählte Regelungsstruktur über Gesetz, Rechtsverordnung und dann zwei spezifische Dokumente die Gefahr, dass Verbindlichkeit und Adressatenkreis im Ungefähren bleiben. Es besteht damit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Regelungen keine Wirkung entfalten.
Recht kann die Wirklichkeit nicht unmittelbar ändern, sondern es bedarf Mechanismen, die normative Kraft entfalten. Wie hier der Weg gedacht ist, bleibt offen.

Adressaten und Wirkungen

Alle denkbaren Akteure im öffentlichen Sektor (S. 7 Architekturrichtlinie) sind Adressaten. Die Frage ist nun, wer daraus für sich Handlungserfordernisse ableitet, zu welchem Zeitpunkt und auf wessen Kosten.
Sollte der IT-Planungsrat, der nach der Verordnungsermächtigung in § 6 OZG sein Einvernehmen zu erteilen hat, zustimmen, ohne die darüber verbindlich zu machenden Regelungen zu kennen, eröffnet er dem BMI eine weite Gestaltungsmacht.
Welche Folgen die Nichtberücksichtigung der Vorgaben haben, ist aus der Regelung nicht ersichtlich. Insofern können sich die Folgen erst im Rahmen von Beschaffungs- oder Vergaberverfahren ergeben, indem öffentliche Auftraggeber die Vorgaben übernehmen.
Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die Übergangsregelung in §3 des RefE hat, der den 1.4.2026 in Bezug auf die Qualitätsanforderungen und 1.4.2027 hinsichtlich der Architekturvorgaben haben, bleibt unklar.
Zu befürchten ist, dass die Übergangsfrist und die Geltungdaten ähnlich wie im OZG funktionieren: Sie weckt Erwartungen, die sie nicht erfüllen kann. Das Verstreichen der Frist hat keine Rechtsfolge.
Zuvor entwickelte Online-Dienste und Verfahren wären nicht konform mit der Standardverordnung, aber was ist die Folge davon und wen trifft sie?
Muss der öffentliche Auftraggeber den nun nachträglich entstehenden Zusatzaufwand beauftragen? Darf die (gut funktionierende) Anwendung nicht weiterbetrieben werden? – Wenn ja, warum?

Zusammenfassung

Die Rechtsverordnung zielt auf Sicherheit und Verbindlichkeit, verweist aber auf eine große Zahl von Regelungen, die verschiedenste Rollen digitaler Verwaltung undifferenziert binden sollen.
Das Regelungskonzept scheint sich auf Regelung zu beschränken, schon die Wirkungshoffnungen und der Weg dahin bleiben unbeschrieben, zu tatsächlich zu erwartenden Auswirkungen gibt es keine plausiblen Informationen.

Architekturvorgaben

Die Rechtsverordnung wird sich auf eine Architektur-Richtlinie beziehen, die es zum jetzigen Zeitpunkt nur 62,5% zu gibt. Der im Konsultationszeitpunkt bereitgestellte Entwurf umfasst 25 von 40 Vorgaben, die in den vier Bereichen Allgemeine, Geschäftliche, Funktionale und Technische Vorgaben liegen. Einschließlich der noch ausstehenden 15 Vorgaben dürfte das Dokument dann bei ca. 130 Seiten Umfang liegen.
Problematisch erscheint, dass die „Vorgaben“ sehr generisch ausfallen und im Spektrum zwischen selbstverständlich und sehr spezifisch liegen.
Als Beispiel sei AV1 genannt, nämlich die Anforderung, dass IT künftig die Vorgaben von Gesetzen und Architekturrichtlinie zu erfüllen haben. Ist das nicht der einzige Inhalt, der in der Standardverordnung geregelt ist?
Die Interoperabilität als AV-02 dürfte den Kern digitaler Verwaltung ausmachen. Die Erläuterungen sind so allgemein gefasst, dass konkrete Ableitungen daraus für den Unverständigen kaum möglich sind, für den Sachkundigen erscheint die Regelung überflüssig.
Die Architekturvorgabe AV4 Datenbasiertes Handeln weckt den Eindruck von Realsatire. Was, wenn nicht Daten, könnte Gegenstand digitaler Verwaltung sein?
Kollaboration (AV-06) und Open Source (AV-07) werden gleichermaßen als Soll-Kriterien eingeführt. Möglicherweise könnte über ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage von Open-Source-Bausteinen erreicht werden, dass wir in der noch immer frühen Phase von digitaler Verwaltung schneller unterschiedliche Ansätze neben- und gegeneinander probieren.
Die Herangehensweise der Architekturrichtlinie erinnert an die EfA-Mindestkriterien, die zunächst sehr generisch eingeführt und dann während der EfA-Umsetzungszeit nach den dann erkannten Erfordernissen ausgebaut wurden.
Eine solche Herangehensweise als agiler Prozess kann zum Erschließen von Neuland sinnvoll und richtig sein. Dann muss jedoch diese Offenheit und auch eine klare Priorisierung auf überschaubar viele Konzepte gewährleistet werden. Zudem bedarf es einer Lösungsperspektive für alle Beteiligten, die die Erkenntnis- und Umsetzungschancen und -risiken klar zuordnet.

Zusammenfassung

Die Architekturrichtlinie lässt Priorisierung und Fokussierung vermissen. Soweit ein System für digitale Verwaltung mit Bausteinen das Ziel oder ein plausibles alternatives Ziel zur Erreichung von Entwicklungsfortschritten bei möglichst großer Innovationsfähigkeit sein soll, müsste es klar beschrieben werden.
Open Source mit freier Verwendung und offener Dokumentation könnte vermutlich alle erklärten Ziele erfüllen, ohne dabei so viel Text zu benötigen und zugleich so viele Unklarheiten und offene Fragen zu schaffen.

Qualitätsanforderungen nach DIN-SPEC 66336

Der Text der Qualitätsanforderungen wurde im Rahmen eines bewährten Verfahrens beim DIN erstellt. Die Möglichkeiten zur Beteiligung bestanden, erforderten aber innerhalb einer kurzen Zeitphase beträchtliches Engagement.
Inwieweit ein solches Verfahren den daraus entstandenen Anforderungen besondere Legitimität verleiht, lässt sich diskutieren. Positiv ist zu vermerken, dass immerhin alle, die von der Beteiligungsmöglichkeit erfahren hatten, sich einbringen konnten.
Bei der Erstellung hat sich wiederholt das Situation ergeben, dass die Rolle von Behörden als Auftraggeber und die Rolle eines Unternehmens als Auftragnehmer wechseln oder vertauscht werden.
Im Text als Ergebnis wird das vielfach deutlich, wenn Themen wie die Nutzerzentrierung, die in einer eingespielten Dienstleistungsbranche selbstverständlich vom Auftragnehmer umgesetzt werden, als Qualitätsanforderung gesondert benannt werden. Daraus ergibt sich nur eine gewisse Länge, aber kein weiterreichendes Problem.
Die Qualitätsanforderungen werden – soweit sie angewendet werden - zu dem Ziel beitragen, bessere Online-Dienste zu schaffen.
Problematisch ist das geplante Verbindlichwerden zum 1.4. 2026. Denn hier ergibt sich das bei der Rechtsverordnung angesprochene Dilemma, was das nämlich für bestehende Dienste bedeuten soll.

Zusammenfassung

Bei den Qualitätsanforderungen in der DIN-SPEC 66336 besteht begründete Hoffnung, dass sie zum erklärten Ziel beitragen